Waldbrandwarnstufen
(alte Bundesländer/neue Bundesländer seit 2014)
Stufen | Beschreibung |
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Stufe 1 | sehr geringe Gefahr |
Stufe 2 | geringe Gefahr |
Stufe 3 | mittlere Gefahr |
Stufe 4 | hohe Gefahr |
Stufe 5 | sehr hohe Gefahr |
Bedeutung Waldbrandgefahrenstufen
Quelle: Freiwillige Feuerwehr Roskow
Waldbrandgefahrenstufe 1:
Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering. Die Waldbrandwarung ist aufgehoben.
Waldbrandgefahrenstufe 2:
Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
Keine grundsäzliche Einschränkung des Betretens.
Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren!
Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m. sollten unterbleiben - ggf. sind erhöhte Sicherheitsmaßnahmen zu treffen!
Waldbrandgefahrenstufe 3:
Die Sitiuation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!
Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt!
Vorsicht beim Befahren!
Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandgefahrenstufe 2) sind grundsätzlich zu unterlassen.
Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte die im § 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.
Waldbrandgefahrenstufe 4:
Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.
Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Waldbrandgefahrenstufe 5:
Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes.
Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.
Waldbrände verhindern
Die meisten Waldbrände werden durch fahrlässiges Verhalten von Menschen ausgelöst.
Die folgenden Vorsichtsregeln sind unbedingt einzuhalten:
Das Rauchen im Wald und in der Feldflur unterlassen!
Kein Feuer im Wald (Mindestabstand 50 Meter)!
An Seeufern in Waldnähe nicht grillen!
An Seeufern in Waldnähe kein Lagerfeuer!
Keine glimmenden Zigaretten aus dem Auto werfen!
Keine Flaschen und Gläser wegwerfen. Sie können als Brennglas wirken und Brände auslösen!