Holzfeuer im Freien und andere brennende Fragen
Erinnern Sie sich noch daran, als Gartenabfälle und nicht selten auch Unrat vielfach im Freien abgebrannt wurden?
Rauch, Ruß und Geruch wurden oft zur Belästigung. Seitdem ist im Land Brandenburg das Verbrennen von Stoffen im Freien weitgehend verboten. Ausnahmen hiervon sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu beantragen.
Entsprechend dem Wunsch vieler Bürger, diesen kostenpflichtigen Aufwand zu verringern, können Sie gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien abbrennen, ohne dass eine solche Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörden erforderlich ist. Sie müssen dazu jedoch bestimmte Voraussetzungen einhalten, damit es nicht zu Gefährdungen und Belästigungen kommt.
Brennstoffe
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese sollten kompostiert werden. Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.
Sicherheit
Es muss sich um ein kleines Feuer handeln. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt.
Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien. Bei Vorhandensein von besonders brandgefährdeten Materialien, wie zum Beispiel Reetdächern und Dächern mit Dachpappe, oder von trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern usw. ist der Abstand entsprechend groß zu wählen.
Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z.B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.
Um die Feuerstelle herum sollten Sie einen Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegen, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke).
Achten Sie bitte darauf, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht. Bedenken Sie auch, dass Rauchentwicklungen zur Auslösung von Fehlalarmen im Waldbrandüberwachungssystem der Landesforstverwaltung führen können. Im Wald sind Feuer verboten. In Ausnahmefällen können sie innerhalb einer speziellen Feuerstelle von der unteren Forstbehörde genehmigt werden. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
Rücksichtnahme
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden.
Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime oder andere soziale Einrichtungen, ist dies besonders wichtig.
Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden. Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit Ihren Nachbarn zu sprechen. Ihre Vorsorge und Rücksichtnahme sichert Ihnen eine ungestörte Atmosphäre.
Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies z.B. durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.
10 goldene Regeln
- Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
- Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
- Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
- "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
- Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen